FAQs für Ärzte
Gratis Grippeimpfprogramm für niedergelassene Ärzt*innen
Fragen zur ANMELDUNG & TEILNAHMEKRITERIEN
Kann jede Ordination am „Gratis Grippeimpfprogramm der Stadt Wien 2022/2023“ teilnehmen?
Alle niedergelassenen Ärzt*innen und Gruppenpraxen (inkl. Primärversorgungseinheiten) in Wien – unabhängig davon, ob Allgemeinmediziner*innen oder Fachärzt*innen und unabhängig davon, ob sie einen Kassenvertrag haben oder nicht – können teilnehmen.
Wahlärzt*innen müssen sich bei der Teilnahme an diesem Programm verbindlich an die nachfolgend beschriebenen Vorgaben halten: Impfhonorar, Abrechnung mit der Sozialversicherung, Dokumentation, etc.
Anm.: Im Rahmen der Pandemie gilt weiterhin keine Sonderfachbeschränkung, sodass Impfungen durch alle Ärzt*innen verabreicht werden können.
Eine Voraussetzung ist jedenfalls, dass impfende Ärzt*innen den gesetzlich verpflichtenden Eintrag der Influenza-Impfung in den e-Impfpass sicherstellen müssen!
Wie kann ich mich zur Teilnahme am Gratis Grippeimpfprogramm anmelden?
Wie lange ist eine Anmeldung zur Teilnahme am Gratis Grippe-impfprogramm möglich?
Die Anmeldung ist nach Freischaltung im September 2022 grundsätzlich jederzeit möglich. Aufgrund der administrativen Hintergrundprozesse ist vom Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Zeitpunkt der Bestellung Wartezeit einzuplanen.
Ich nehme bereits am Kinder-Impf-Programm des Bundes teil. Muss ich mich dennoch extra für das Gratis Grippeimpfprogramm anmelden, um Impfstoff zu bestellen?
Ja, bitte melden Sie sich über das Online-Formular an.
Werde ich bei Teilnahme an der Impfaktion auf einer offiziellen Liste mit impfenden Ordinationen geführt?
Sie haben bei der Anmeldung die Möglichkeit, dies bekanntzugeben – entsprechend Ihrem Wunsch, werden Sie dann offiziell oder nur intern für die Projektleitung und Sozialversicherung gelistet sein.
Wann startet das Gratis Grippeimpfprogramm und wann endet es?
Können auch Betriebe am Gratis-Grippeimpfprogramm teilnehmen?
Ja, auch Betriebe haben die Möglichkeit am Gratis-Grippeimpfprogramm teilzunehmen. Sobald uns nähere Details dazu vorliegen, werden wir Sie darüber informieren. Die Abrechnung des Impfhonorars für Impfungen in Betrieben muss jedenfalls zwischen dem*der Ärzt*in und dem Betrieb vereinbart werden.
Können Wohnsitzärzt*innen am Gratis-Grippeimpfprogramm teilnehmen?
Fragen zum BESTELLVORGANG
Wie läuft der Bestellvorgang ab?
Bestellungen erfolgen in diesem Jahr erstmals über dieses bekannte ÄK-Wien Online- Bestelltool, das auch für die Covid-19-Impfungen genutzt wird und werden voraussichtlich ab Mitte Oktober möglich sein. Sie werden jedenfalls benachrichtigt, sobald Bestellungen durchgeführt werden können. Im Zuge dessen erhalten Sie persönliche Zugangsdaten für unser Online-Bestelltool.
Wenn Sie bereits einen Zugang aufgrund der Covid-Impfungen haben, verwenden Sie einfach diesen. Sie müssen zunächst dennoch jedenfalls das Online-Anmeldeformular ausfüllen, da basierend auf der Anmeldung der Grippeimpfstoff im Onlineshop für Sie freigeschalten wird.
Die eingehenden Bestellungen werden der Stadt Wien/MA15 zur Freigabe übermittelt und Sie erhalten im Anschluss eine Benachrichtigung über das genehmigte Kontingent.
Wie bestelle ich richtig über das Online-Bestelltool?
Hier finden Sie den Leitfaden zur Online-Bestellung von COVID-19-Impfstoffen: Dieser gilt gleichermaßen für die Bestellung von Grippeimpfstoffen.
Ab wann ist der Impfstoff verfügbar?
Der Impfstoff wird voraussichtlich ab Mitte Oktober 2022 verfügbar sein.
Wann erhalte ich den Impfstoff, nachdem ich eine Bestellung getätigt habe?
Eine Bestellung kann grundsätzlich 24/7 abgegeben werden. Allerdings werden immer donnerstags um 15.00 Uhr alle bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Bestellungen zur Freigabe an die Stadt Wien geschickt. Die bis Donnerstag bis 15.00 Uhr bestellten Impfstoffe werden in der darauffolgenden Woche bis inklusive Dienstag in der Apotheke angeliefert.
Beispiel:
Bestellung KW 46 bis Donnerstag 15.00 Uhr: Anlieferung Apotheke in KW 47 (bis spätestens Dienstag)
Bestellung KW 46 nach Donnerstag 15.00 Uhr: Anlieferung Apotheke in KW 48 (bis spätestens Dienstag)
Wieviel Grippeimpfstoff wird zur Verfügung stehen?
Die Stadt Wien verfügt für die Saison 2022/2023 über 400.000 Impfdosen: 2/3 hiervon werden zur dezentralen Verimpfung (niedergelassene Ordinationen, Betriebe/Unternehmen) zur Verfügung gestellt. Für den niedergelassenen Bereich steht ausreichend Impfstoff zur Verfügung.
Kann ich Impfdosen nachbestellen?
In diesem Jahr werden Bestellungen wöchentlich möglich sein. Sie können somit laufend nachbestellen. Die MA15 stellt ausreichend Impfstoff zur Verfügung! Bestellen Sie daher bitte maximal einen Bedarf für zwei Wochen, da jederzeit bestellt werden kann und Verwürfe unbedingt vermieden werden sollen!
Wie schätze ich meinen Impfstoffbedarf ein?
Bitte bestellen Sie maximal einen Bedarf für zwei Wochen. Da wöchentlich eine Bestellmöglichkeit für Impfstoffe besteht, kann man unmittelbar auf den aktuellen Bedarf eingehen und muss nicht den Bedarf für die ganze Saison abschätzen. Zudem muss jede Bestellung gesamt bei der Apotheke abgeholt werden.
Kann ich meine bestellten Impfdosen bei der Apotheke nach und nach abrufen?
Nein. Da das Bestellintervall nun wöchentlich ist, wird die volle Stückzahl der Bestellung automatisch an die Apotheke angeliefert und muss zur Gänze abgeholt werden!
Fragen zu IMPFBERECHTIGTEN & TERMINORGANISATION
Wer kann eine Grippeimpfung im Rahmen des Gratis Grippeimpfprogramms erhalten?
Das gratis Impfangebot in Ordinationen richtet sich an Personen, die in Wien ihren Lebensmittelpunkt haben – alle Personen ab dem 7. Lebensmonat mit Lebens-, Ausbildungs- und/oder Arbeitsmittelpunkt in Wien und auch Personen die behandelnde Ärzt*innen in Wien haben.
Welche Zielgruppen sollen mit der Gratis Grippeimpfung vorrangig angesprochen werden?
Die Schwerpunkte liegen bei
- betagten Hochrisikopersonen (65+),
- Hochrisikogruppen wegen Grunderkrankungen,
- Personal im Gesundheitsbereich,
- Kleinkinder, Kinder und Jugendliche sowie
- bei allen Personen ab dem Lebensmonat mit Lebens-, Ausbildungs- und/oder Arbeitsmittelpunkt in Wien.
Sind Priorisierungen unter den Impfwilligen vorzunehmen?
Nein. Aufgrund der bestellten Menge und den geplanten Lieferzeitpunkten ist eine zeitliche Staffelung zur Priorisierung der Impfstoffe nicht notwendig. Es ist ausreichend Impfstoff für alle Gruppen vorhanden.
Wie gelangen Impfwillige an einen Impftermin?
Es obliegt jedem*jeder Ärzt*in selbst, wie er*sie Impftermine organisiert. Wir empfehlen, eigene Zeitfenster für die Impfungen einzurichten.
Zusammenfassend gelangen impfwillige Personen über folgende Wege an einen Impftermin:
- Direkte Terminvereinbarung bei einem*einer niedergelassenen Ärzt*in, der*die an der Aktion teilnimmt
- Online unter wien oder telefonisch unter 1450, um Termine in einem öffentlichen Impfzentrum zu vereinbaren
- Mitarbeiter*innen können im eigenen Betrieb geimpft werden, sofern der Betrieb am Gratis-Grippeimpfprogramm teilnimmt
Ich möchte Impfungen neben meinen Patient*innen auch anderen Personen anbieten. Welche Möglichkeiten habe ich?
Von Seiten der Ärztekammer für Wien wird im Zuge der Anmeldung für das Gratis-Grippeimpfprogramm auch erhoben, ob Ihre Ordination offiziell als Grippe-Impfordination veröffentlicht werden darf, sodass sich auch Nicht-Patient*innen hinsichtlich der Impfung an Ihre Ordination wenden können. Ihre Ordination wird in weiterer Folge öffentlich gelistet und die impfwilligen Personen können Ihre Ordination zur direkten Terminvereinbarung kontaktieren.
Ich möchte die Impfung nur meinen eigenen Patient*innen oder meinem eigenen Personal anbieten. Ist das möglich?
Ja, beides ist möglich. Von Seiten der Ärztekammer für Wien wird im Zuge der Anmeldung auch erhoben, ob Ihre Ordination offiziell als Grippe-Impfordination veröffentlicht werden darf, sodass sich auch Nicht-Patient*innen hinsichtlich der Impfung an Ihre Ordination wenden können oder ob Ihre Ordination nicht öffentlich gelistet werden soll.
Darf ich als Fachärzt*in für Kinder- und Jugendheilkunde auch Erwachsene impfen und abrechnen?
Ja, aufgrund der Pandemie gilt aktuell keine Sonderfachbeschränkung. Beispiel: Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendheilkunde können deshalb auch Erwachsene impfen und die Leistung abrechnen.
Fragen zu AUFKLÄRUNG, DOKUMENTATION und ADMINISTRATIVEM
Habe ich im Rahmen der Teilnahme am Gratis-Grippeimpfprogramm erweiterte Aufklärungs- bzw. Informationspflichten gegenüber den Patient*innen?
Zur Impfaufklärung und Aufklärung über die Datenübermittlung können Sie diesen Impf- bogen Schutzimpfung freiwillig verwenden. Zumindest müssen Sie den Patient*innen aber ein Informationsblatt (dieses wird gerade geprüft und Ihnen rechtzeitig vor Impfstart nachgereicht) vor der Impfung aushändigen, damit nachweislich eine Aufklärung zur Datenübermittlung stattgefunden hat (da im Rahmen des Gratis-Grippeimpfprogramms kein Impfgutschein verwendet wird). Dies ist bitte auch zu dokumentieren.
Was ist bei der Impfung medizinisch zu beachten?
Wie hat die Dokumentation der Impfung zu erfolgen?
Die Dokumentation der Impfung erfolgt so wie auch sonst gemäß den rechtlichen Grundlagen. Zudem ist die Dokumentation der Impfung im e-Impfpass nach dem Gesundheitstelematikgesetz verpflichtend. Die Erfassung im e-Impfpass ist über die integrierte Software, ein Tablet oder das WebGUI möglich.
Darf ich Grippe-Impfungen verabreichen, wenn ich keine Dokumentationsmöglichkeit im e-Impfpass habe?
Nein. Dies gilt sowohl im Rahmen des Gratis-Grippeimpfprogramms als auch für privat verabreichte Impfungen. Die Erfassung einer Influenza Impfung im e-Impfpass ist gesetzlich verpflichtend.
Welche sonstigen administrativen Verpflichtungen erwarten mich bei Teilnahme an der Gratis Grippeimpfung?
Für Vertragsärzt*innen:
Zu statistischen Zwecken und zur Planung des zukünftigen Impfstoffbedarfs wird die MA 15 für sie relevante Daten, die nicht durch ÖGK-Abrechnung oder den e-Impfpass erhoben werden können, mittels Online-Formular abfragen. Hierzu zählt bspw. der Verwurf oder die Anzahl des verimpften Impfstoffes, der privat bezogen wurde, um den Bedarf für die Folgesaison entsprechend planen zu können. Um die statistischen Auswertungen bei laufendem Gratis-Grippeimpfprogramm mit geringstmöglichen Aufwand durchführen zu können, erhalten Sie die Statistikformulare so bald wie möglich nachgereicht.
Für Wahlärzt*innen:
Es gilt hier dasselbe wie für Vertragsärzt*innen – zudem wird es hier ab heuer spezielle Abrechnungsmodalitäten geben, die Sie unter Fragen zur Abrechnung finden.
Fragen zur ABRECHNUNG
Wie hoch ist der Impftarif?
Das Impfhonorar beträgt EUR 13,56 und inkludiert die Dokumentation im e-Impfpass. Dieser Tarif gilt für Vertragsärzt*innen wie auch für Wahlärzt*innen bis 31. März 2023.
Wie erfolgt die Abrechnung?
Die Abrechnung der Grippeimpfhonorare mit der Sozialversicherung ist grundsätzlich nur für jene Ärzt*innen möglich, die sich offiziell zur Teilnahme am Gratis Grippeimpfprogramm angemeldet haben. Die Sozialversicherung erhält eine Liste der teilnehmenden Ärzt*innen.
Achtung:
- Ärzt*innen, die ausschließlich übrig gebliebenen Impfstoff von Kolleg*innen beziehen, müssen sich demnach ebenfalls hier anmelden, um abrechnen zu können und sind zur Einhaltung sämtlicher Vorgaben verpflichtet.
- Gruppenpraxen müssen bei der Anmeldung sämtliche Gruppenpraxispartner*innen, die Impfungen verabreichen und abrechnen, angeben.
a) Für Vertragsärzt*innen
Die Abrechnung erfolgt für Vertragsärzt*innen über den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger der Patient*innen mit der normalen Honorarabrechnung.
Dies gilt für die ÖGK, die BVAEB, die SVS und die KFA.
Um abrechnen zu können, müssen Vertragsärzt*innen der jeweiligen Krankenkassen beim Impfbesuch die e-Card bzw. o-Card stecken. Dann kann die jeweilige, zum Impfstoff passende Positionsnummer verrechnet werden.
Für geimpfte Personen ab dem 16. Lebensjahr sind folgende Positionen abzurechnen:
Für geimpfte Personen bis maximal zur Vollendung des 15. Lebensjahrs sind folgende Positionen abzurechnen:
Für die Impfungen von Patient*innen in Pensionistenheimen wurden folgende Abrechnungspositionen angelegt:
Für Wahlärzt*innen
ÖGK, BVAEB, SVS (analog der Impfungen gegen COVID-19)
Wahlärzt*innen müssen die Impfleistungen zum festgelegten Tarif in Höhe von EUR 13,56 direkt mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger verrechnen – eine private Verrechnung der Impfleistung oder eine Zuzahlung ist unzulässig.
Für die Abrechnungen der Grippeimpfung-Leistungspositionen wird von Seiten der Sozialversicherungsträger (gilt nicht für KFA!) dieses Excel-Dokument zur Eintragung der für die Abrechnung benötigten Daten und Informationen zur Verfügung gestellt.
Folgende Datenfelder müssen für die Verrechnung durch die Ärzt*innen ausgefüllt werden:
Das Dokument kann für die Abrechnung mit allen Sozialversicherungsträgern (ÖGK, SVS und BVAEB) verwendet werden.
Zusätzlich ist eine Sammelrechnung pro Krankenversicherungsträger mit der Gesamtanzahl der durchgeführten Impfungen und dem Rechnungsbetrag pro Quartal von dem*der Ärzt*in zu erstellen. Diese Sammelrechnung hat auch Namen und Ordinationsanschrift des*der Wahlärzt*in und den IBAN für das Zahlungsziel zu enthalten und muss geschäftsmäßig gefertigt sein. ÖGK, BVAEB und SVS verrechnen quartalsweise und ersuchen die Dokumente zur Abrechnung jeweils nach Quartalsende einzureichen. Für eine Übermittlung des Abrechnungs-Excel wird eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Übertragung zur Verfügung gestellt (jeweils analog der COVID-19-Impfungen):
- ÖGK
Daten-Übermittlung Wahlarzt – Schritt 1 von 1 (sozialversicherung.gv.at)
- BVAEB
Service-Zone für Vertragspartner der BVAEB
- SVS
Bitte laden Sie dort je ein .pdf für die Abrechnung (Excel konvertiert als .pdf) und die Sammelabrechnung des*der Wahlpartner*in hoch. Postübermittlung ist natürlich möglich – verzögert aber die Abrechnung.
KFA
Wahlärzt*innen müssen die Impfleistungen zum festgelegten Tarif in der Höhe von EUR 13,56 den Patient*innen direkt verrechnen. Auf der Honorarnote muss das verabreichte Serum bzw. die jeweils hierfür geschaffene Positionsnummer vermerkt sein. Eine Kostenrückerstattung an die Patient*innen erfolgt in gesamter Höhe. Eine Zuzahlung bei ausschließlicher Impfleistung ist nicht zulässig.
Darf ich neben der Grippeimpfung auch andere Leistungen abrechnen?
Wenn neben der Impfleistung noch andere medizinisch notwendige Leistungen (aus dem normalen Honorarkatalog) für die oder an den Patient*innen erbracht werden, können diese selbstverständlich zusätzlich abgerechnet bzw. verrechnet werden. Bei ausschließlicher Impfleistung gebührt jedoch keine Grundvergütung.
Wie stecke ich die Impfpatient*innen bei alleiniger Impfleistung, dass die e- Card nicht gesperrt wird für andere Ärzt*innen desselben Fachs?
Bitte stecken Sie in diesem Fall „Zuweisung“.
Wie rechne ich Patient*innen mit EKVK ab??
Bitte rechnen Sie die Impfungen von EKVK Patient*innen nach den grundsätzlichen Bestimmungen für EKVK Patient*innen ab.
Wie rechne ich Patient*innen bzw. jene Berufsgruppen ab, die nicht bei einem Sozialversicherungsträger oder der KFA versichert sind?
Bei Anwält*innen bzw. jenen Berufsgruppen, die nicht bei einem Sozialversicherungsträger oder der KFA versichert sind, verweist die Sozialversicherung für Impfungen auf die Impfzentren der Stadt Wien.
Ich nehme an der Gratis-Grippeimpfaktion teil, möchte aber auch privat impfen – ist das möglich?
Ja – wichtig dabei ist, dass Sie entweder im Rahmen des Gratis-Grippeimpfprogramms impfen (Impfstoff über MA15 beziehen + Impftarif über SV abrechen) ODER rein als Privatleistung (Impfstoff wird von Patient*innen beigestellt oder über Sie über die Apotheke eingekauft + Impfleistung wird privat in Rechnung gestellt).
Kann ich das Impfhonorar auch abrechnen, wenn ich mein Ordinationspersonal impfe?
Fragen zum IMPFSTOFF
Welche Impfstoffe wird es geben und kann ich mir aussuchen, welchen ich erhalten werde?
Für den niedergelassenen Bereich stehen Vaxigrip Tetra, Fluad Tetra sowie Fluenz Tetra und Fluarix Tetra im Rahmen des Kinderimpfkonzeptes des Bundes zur Verfügung.
Grundsätzlich sind die jeweiligen bestellbaren Impfstoffe im Bestelltool der Ärztekammer für Wien ersichtlich.
Erhalte ich Nadeln zum Impfstoff?
Nadeln für den Vaxigrip Tetra Impfstoff können Sie in der Ausgabestelle für Schutzausrüstung im Parkschlössl, Landstraßer Hauptstraße 138, 1030 Wien, abholen. Die maxi- male Abgabemenge der Nadeln entspricht der Anzahl der bestellten VaxigripImpfstoffdosen.
Bei allen anderen Impfstoffen sind Nadeln in der Packung enthalten.
Gibt es Einschränkungen bei der Verwendung der zur Verfügung stehenden Impfstoffe – z.B. aufgrund des Kinderimpfprogrammes?
Fluenz Tetra und Fluarix Tetra sind Impfstoffe, die im Rahmen des Kinderimpfprogramms des Bundes bereitgestellt werden und folglich sind die Bedingungen des Kinderimpfprogramms des Bundes bindend. Das bedeutet, dass
- mit Fluenz Tetra Kinder ab dem vollendeten Lebensmonat bis zum vollendeten 15. Lebensjahr geimpft und abgerechnet werden können, auch wenn der Impfstoff bis zum 18. Lebensjahr zugelassen ist.
- mit Fluarix Tetra Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 24. Lebensmonat geimpft und abgerechnet werden können, auch wenn der Impfstoff darüber hinaus zugelassen ist.
Was mache ich, wenn Impfdosen aus dem Gratis Grippeimpfprogramm übrigbleiben?
Ein Verwurf sollte grundsätzlich vermieden bzw. sehr geringgehalten werden. Falls sich ein Verwurf nicht vermeiden lässt, kontaktieren Sie bitte impfen@aekwien.at.
Die MA15 wird im Laufe des Impfprogramms ein Statistik-Formular zur Verfügung stellen, über welches die Verwurfsmeldung zu tätigen ist und einige wenige aber wichtige Daten bekanntzugeben sind.
Wo finde ich weitere Informationen zu den Impfstoffen?
KONTAKT FÜR WEITERE FRAGEN
Ihre Frage wird im Rahmen dieses FAQ nicht beantwortet?
Dann kontaktieren Sie bitte die Impf-Hotline der Wiener Ärztekammer telefonisch unter +43/1/51501-1500 oder per e-Mail unter impfen@aekwien.at.